Die Corona-Krise hat in den Jahren 2020 und 2021 große Teile der Wirtschaft schwer getroffen. Insbesondere bereits bestehende, strukturelle Defizite in Unternehmen wurden durch die Auswirkungen der Pandemie offengelegt. Der Gesetzgeber hat gegengesteuert und Instrumente geschaffen, um die viel diskutierte Pleitewelle abzuwenden.
Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (im Folgenden: StaRUG) vom 22. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber den Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben, um ihren Betrieb außerhalb des Insolvenzverfahrens zu sanieren. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit bietet das StaRUG die Möglichkeit, Gläubiger auch gegen ihren Willen einzubeziehen.
Restrukturierungsplan ist zentrales Werkzeug
In § 1 StaRUG sind für Geschäftsleitungen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung, die Pflicht zur Krisenabwehr/-bewältigung und die Pflicht zur Information von Gesellschaftern und Aufsichtsräten verbindlich geregelt. Dabei stellt der Restrukturierungsplan das wesentliche Instrument dar. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist ein solcher Plan aufzustellen. Dieser sieht die Entschuldung ohne Insolvenzverfahren vor.
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Betroffene Gläubiger müssen zustimmen
Voraussetzung ist jedoch die drohende Zahlungsunfähigkeit; Eingriffe in das Vertragsverhältnis, zum Beispiel in Arbeitsverträge, sind ausgeschlossen. Der Restrukturierungsplan muss den betroffenen Gläubigern zur Abstimmung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass nur diese Gläubiger zustimmen müssen, deren Rechtsstellung durch den Plan verändert werden. Der Plan muss zur Annahme eine Stimmenmehrheit von 75 Prozent der Abstimmungsberechtigten erreichen. Ein bestätigter Plan ist nach den gesetzlichen Vorgaben für alle beteiligten Parteien sodann bindend.
Bei Zahlungsunfähigkeit auch Kündigungen möglich
Ein solches präventives Restrukturierungsverfahren ist eben kein Insolvenzverfahren im klassischen Sinne. Das Gesetz bietet sanierungsfähigen und -willigen Unternehmen die Möglichkeit, sich vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens mittels eines Plans zu sanieren. Bislang bestand abseits des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit, Gläubiger gegen ihren Willen einzubinden.
Bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bietet sich die Insolvenz in Eigenverwaltung (mit Insolvenzplan) an. Es handelt sich dabei um ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzverwalter. Eine solche Insolvenz in Eigenverwaltung ist auch möglich bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesem Fall sind Eingriffe in das Vertragsverhältnis, auch in Arbeitsverträge möglich. Hierdurch kann zusätzliche Liquidität generiert werden. Die Effekte sind eine Entschuldung des Unternehmens und tiefgreifende Restrukturierungsmöglichkeiten.
Sollte es neben der reinen Entschuldung noch zum Personalabbau kommen, gelten die Effekte der Insolvenz, insbesondere die verkürzte Kündigungsfrist von maximal drei Monaten und für den Fall der Aufstellung eines Sozialplans eine Deckelung auf maximal 2,5 Monatsverdienste.
[DIRK SEELIGER]