Verbandswelt

Foto: Axel Herzig

Kann eine Insolvenz in Eigenverwaltung das Unternehmen retten?

Die Corona-Krise hat in den Jahren 2020 und 2021 große Teile der Wirtschaft schwer getroffen. Insbesondere bereits bestehende, strukturelle Defizite in Unternehmen wurden durch die Auswirkungen der Pandemie offengelegt. Der Gesetzgeber hat gegengesteuert und Instrumente geschaffen, um die viel diskutierte Pleitewelle abzuwenden.

Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (im Folgenden: StaRUG) vom 22. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber den Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben, um ihren Betrieb außerhalb des Insolvenz­verfahrens zu sanieren. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit bietet das StaRUG die Möglichkeit, Gläubiger auch gegen ihren Willen einzubeziehen.

Restrukturierungsplan ist zentrales Werkzeug

In § 1 StaRUG sind für Geschäftsleitungen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung, die Pflicht zur Krisenabwehr/-bewältigung und die Pflicht zur Information von Gesellschaftern und Aufsichtsräten verbindlich geregelt. Dabei stellt der Restrukturierungs­plan das wesentliche Instrument dar. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist ein solcher Plan aufzustellen. Dieser sieht die Entschuldung ohne Insolvenzverfahren vor.

Was zeichnet Sie aus?

genturen haben häufig den Ruf, vor allem viel Geld zu kosten. Wir haben selbst lange in Unternehmen gearbeitet und das erlebt. Und genau das wollen wir anders machen: Wir bieten ganz flexible Modelle der Zusammenarbeit, und wenn es nur darum geht, bei einem schwierigen Thema als Kommunikationsprofi mit am Tisch zu sitzen. Aber natürlich übernehmen wir auch (temporär) die Rolle als ausgelagerte Kommunikationsabteilung. Bei uns gibt es keine Standardpakete, sondern immer individuelle Lösungen.

Die Experten: Die Rechtsanwälte Hans Fritsche (header) und Dirk Seeliger(oben) gaben Tipps, wie man in diesen Zeiten sein Unternehmen vor der Pleite retten kann.

Foto: Florian Arp

Betroffene Gläubiger müssen zustimmen

Voraussetzung ist jedoch die drohende Zahlungsunfähigkeit; Eingriffe in das Vertragsverhältnis, zum Beispiel in Arbeitsverträge, sind ausgeschlossen. Der Re­struk­turierungsplan muss den betroffenen Gläubigern zur Abstimmung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass nur diese Gläubiger zustimmen müssen, deren Rechtsstellung durch den Plan verändert werden. Der Plan muss zur Annahme eine Stimmenmehrheit von 75 Prozent der Abstimmungsberechtigten erreichen. Ein bestätigter Plan ist nach den gesetzlichen Vorgaben für alle beteiligten Parteien sodann bindend.

Bei Zahlungsunfähigkeit auch Kündigungen möglich

Ein solches präventives Restrukturierungsverfahren ist eben kein Insolvenzverfahren im klassischen Sinne. Das Gesetz bietet sanierungsfähigen und -willigen Unternehmen die Möglichkeit, sich vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens mittels eines Plans zu sanieren. Bislang bestand abseits des Insolvenzverfahrens keine Möglichkeit, Gläubiger gegen ihren Willen einzubinden.

Bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bietet sich die Insolvenz in Eigenverwaltung (mit Insolvenzplan) an. Es handelt sich dabei um ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzverwalter. Eine solche Insolvenz in Eigenverwaltung ist auch möglich bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesem Fall sind Eingriffe in das Vertragsverhältnis, auch in Arbeitsverträge möglich. Hierdurch kann zusätzliche Liqui­dität generiert werden. Die Effekte sind eine Entschuldung des Unternehmens und tiefgreifende Restrukturierungsmöglichkeiten.

Sollte es neben der reinen Entschuldung noch zum Personalabbau kommen, gelten die Effekte der Insolvenz, insbesondere die verkürzte Kündigungsfrist von maxi­mal drei Monaten und für den Fall der Aufstellung eines Sozialplans eine Deckelung auf maximal 2,5 Monatsverdienste.

[DIRK SEELIGER]